Satzung
der Schützengesellschaft Untersteinach von 1952 e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Schützengesellschaft Untersteinach von 1952 e. V.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.
Der Verein hat seinen Sitz in Untersteinach, Ortsteil des Marktes
Weidenberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Die Schützengesellschaft Untersteinach verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Schützengesellschaft Untersteinach ist selbstlos tätig. Sie ver-
folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwen-
det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Alle Organe der Schützengesellschaft Untersteinach üben ihre Tätig-
keit ehrenamtlich aus. Der in Vereinsangelegenheiten entstehende
notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein ge-
tragen. Die Mitglieder des Vereins erhalten lediglich Reisekosten und
Tagegelder aus der Vereinskasse, wenn sie in Vereinsangelegenheiten
unterwegs sind.
Über die Höhe der Reisekosten und Tagegelder entscheidet die Vor-
standschaft.
§ 3
Zweck und dessen Verwirklichung
1. Der Zweck des Vereins ist:
- die Ausübung, Pflege und Förderung des Schießsports mit zuge-
lassenen Sportwaffen als Leibesübung nach den Richtlinien und
Bestimmungen des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und
des Deutschen Schützenbundes e. V.
- die Wahrung der Tradition des Schützenwesens
- die Ausübung, Pflege und Förderung des Böllerwesens und des
damit zusammenhängenden Brauchtums
- die Hinführung der Jugend an das Sportschießen und Böllerwesen
- die Erhaltung der Dorfgemeinschaft
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Übungs-, Vereins- und Hauptschießen
- die Förderung sportlicher Leistungen
- die Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der
Schützenkameradschaft und der Schützentreue durch Gemein-
schaftsveranstaltungen
- die Unterhaltung der zum Schießsport notwendigen Sportgeräte
und der Schießsportanlage
Der Verein ist unabhängig und konfessionell neutral.
§ 4
Die Schützengesellschaft Untersteinach ist unter Beibehaltung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit ein Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und des Deutschen Schützenbundes e. V. und erkennt deren Satzungen an.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft der Schützengesellschaft Untersteinach.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich und eine Einverständniserklärung dahingehend abzugeben, dass der/die Minderjährige an dem Schießbetrieb teilnehmen darf.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres) möglich. Die Austrittserklärung muss dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
a) seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbe-
sondere mit der Beitragszahlung, trotz Mahnung, mehr als ein halbes
Jahr im Rückstand ist.
b) schwer oder wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
sich grob unsportlich verhält.
c) unehrenhafte Handlungen begeht.
Gegen den Beschluss, der mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
In beiden Instanzen ist für den Ausschluss eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor jeder Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Mit dem Zeitpunkt der Zustellung der endgültigen Ausschlussentscheidung verliert der Ausgeschlossene sämtliche Mitgliederrechte, insbesondere die Berechtigung an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie die evtl. Mitgliedschaft im Vorstand oder sonstige übertragene Funktionen.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
Allen ausscheidenden Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereins-
vermögen nicht zu. Insbesondere werden Beiträge, freiwillige Spenden
u. a. nicht zurückerstattet.
§ 7
Rechte und Pflichten / Beitragsregelung
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch
zu machen.
Die Einrichtungen des Vereins sind schonend zu behandeln. Für mut-
willige Beschädigungen ist Ersatz zu leisten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Schützengesellschaft
Untersteinach und des Bayer. Sportschützenbundes zu wahren und
seine Interessen zu fördern.
3. Das Stimmrecht kann nur von einem ordentlichen Mitglied in der
Mitgliederversammlung ausgeübt werden; die Mitglieder haben ein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sobald sie das 16. Le-
bensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder nehmen ihr Stimm-
recht nur im Zuge von Abstimmungen innerhalb der Schützen-
jugend wahr.
Die Stimme ist nicht übertragbar.
Das passive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 18. Lebens-
jahr.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Jahresbeitrag (Gesamtbeitrag für die Schützengesell-
schaft und die weiteren Gliederungen) spätestens bis zum 31. März
eines Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
5. Die Beitragszahlung soll möglichst im Bankeinzugsverfahren mittels
Lastschrift erfolgen. Barzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
6. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Beitragszahlung obliegt dem
Mitglied.
7. Die Schützengesellschaft ist verpflichtet, den vom Bayer. Sport-
schützenbund festgelegten Beitrag zu erheben und an diesen ab-
zuführen.
8. Abweichend von § 16 Buchst. e) der Satzung kann, soweit sich an
den Dachverband zu zahlende Weiterleitungsbeiträge erhöhen,
eine Anpassung des jährlichen Mitgliedsbeitrags – ohne besonderen
Beschluss der Mitgliederversammlung – maximal in dieser Höhe,
durch den Vorstand direkt vorgenommen werden.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu
Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstand/Ehrenschützenmeister
ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstand/Ehrenschützenmeister genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Bezahlung der Vereinsbeiträge und der Beiträge, die an den Bayerischen Sportschützenbund abzuführen sind, befreit.
§ 9
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1., 2., 3., 4. und 5. Schützenmeister
- dem Schriftführer
- dem 1. Kassier
- dem 2. Kassier
- dem Jugendleiter
- dem Böllermeister
- dem jeweiligen Schützenkönig
2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis; die
Vertretungsbefugnis des zweiten Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand bedarf zu allen Rechtsgeschäften, die den Wert
von 2.000,-- € übersteigen oder in denen der Verein zu
wiederkehrendenLeistungen verpflichtet wird, der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erstellung eines Rechenschaftsberichts und Kassenberichts
im Rahmen der Mitgliederversammlung
5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung über die Höhe von Reisekosten und Tagegeldern
7. Gewährleistung und Durchführung eines geordneten Schießbetriebs
8. Festlegung der jährlichen Schießprogramme
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind. Bei der Führung der Geschäfte ist er verpflichtet, die sich aus der Zugehörigkeit zum Bayerischen Sportschützenbund ergebenden Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erfüllen.
§ 12
Wahl/Amtsdauer des Vorstands
Die Mitglieder der Vorstandschaft (ausgenommen der Jugendleiter und der Böllermeister) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied – gleich aus welchem Grunde – vorzeitig aus, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederver-
sammlung.
Soweit es sich bei dem vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um den 1. oder 2. Vorsitzenden handelt, ist spätestens nach 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Wahl eines Nachfolgers einzuberufen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der 1. Vorsitzende ist jedoch nur gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten die notwendige Stimmenzahl, so entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Wahl erfolgt hinsichtlich des 1. und 2. Vorsitzenden sowie hinsichtlich des 1. Schützenmeisters grundsätzlich geheim durch Wahlzettel. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann offen (Handzeichen) erfolgen.
Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung, der Böllermeister wird durch die Mitglieder der Böllergruppe, gewählt. Sie sind wie der Schützenkönig Kraft ihres Amtes Mitglied der Vorstandschaft.
§ 13
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungs-
ergebnis enthalten.
Der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens vier der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangen.
§ 14
Schützenjugend
Die Mitglieder der Schützengesellschaft unter 26 Jahren bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus der Schützenjugend mit dem Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie wählt einen Jugendleiter. Dieser ist Kraft seines Amtes Mitglied der Vorstandschaft des Vereins. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Jugendleiter bleibt im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die turnusmäßige Vorstandswahl statt-
findet.
Die Jugendordnung ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen.
Die Bestätigung kann versagt werden, wenn sie gegen die Vereinssatzung insbesondere deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Der Verein stellt die Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 15
Böllergruppe
Die Böllergruppe ist eine Untergruppierung des Gesamtvereins.
Mitglied bei der Böllergruppe kann werden wer
- Mitglied des Gesamtvereins ist,
- die dafür vorgeschriebene Prüfung der Fachkunde nach
dem Sprengstoffgesetz erfolgreich abgelegt hat.
Die Böllergruppe wählt auf die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte einen Böllermeister, der Kraft seines Amtes Mitglied der Vorstandschaft des Gesamtvereins ist. Der Böllermeister bleibt im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die turnusmäßige Vorstandswahl stattfindet.
Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Böllermeister und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und von dem Schriftführer des Gesamtvereins zu den Protokollunterlagen zu nehmen ist.
Ansonsten gelten die einschlägigen Vorschriften dieser Satzung sinngemäß.
§ 16
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich einmal, möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Vereinskasten oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Abstimmungen ist die persönliche Anwesenheit bei der Mitglieder-
versammlung zwingend erforderlich.
Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des 1. Schützenmeisters
c) Jahresbericht des Kassiers und Bericht der Kassenprüfer
(Revisoren)
d) Entlastung der Vorstandschaft über die Tätigkeit im abge-
laufenen Geschäftsjahr
e) Festlegung des Jahresbeitrags
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der
Revisoren
g) Beschlussfassung über Änderung/Neufassung der Satzung
h) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Aus-
schließungsbeschluss des Vorstands
i) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die den Wert von
2.000,-- € übersteigen oder in denen der Verein zu wieder-
kehrenden Leistungen verpflichtet wird
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 17
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähig-
keit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der gemeldeten Mitglieder anwesend sein. Ist bei der Auflösungsversammlung nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend, ist wie bei dem vorstehenden Absatz bei Beschlussunfähigkeit zu verfahren.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 18
Beurkundung der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers; die Zahl der erschienenen Mitglieder; die Tagesordnung; die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue und vollständige Wortlaut der geänderten Vorschrift angegeben werden.
§ 19
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechenden zu ergänzen.
Über verspätete Anträge oder über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins können jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 20
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 16, 17, 18 und 19 entsprechend.
§ 21
Revision
Die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassen- und Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre gewählte Revisoren einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.
Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 22
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür anberaumten Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Auflösung des Vereins sowie eine Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein ist nicht möglich, wenn mindestens sieben Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Falle der Vereinsauflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Nach Abschluss der Liquidation oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das noch vorhandene Vereinsvermögen auf die Gemeinde Weidenberg über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Untersteinach zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde neu gefasst am Freitag, den 26. Februar 2010.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung samt ihren Nachträgen ihre Gültigkeit.